Montag, 4. Juni 2012

CS Euroreal bleibt geschlossen und wird liquidiert

http://www.grprainer.com/CS-Euroreal.html Der offene Immobilienfonds CS Euroreal, der schon seit zwei Jahren finanzielle Schwierigkeiten haben soll, soll nun liquidiert werden, so das Credit Suisse Asset Management.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Zunächst sollte der CS Euroreal am 21. Mai für einen Handelstag bis 17 Uhr wiedergeöffnet werden. Wenn sich bis um 17 Uhr herausgestellt hätte, dass das vorhandene Fondsvermögen ausreiche, um alle Rückgabewünsche der Anleger zu erfüllen, wäre der Fonds endgültig wieder geöffnet worden, andernfalls, so wie es nun eingetreten sein soll, werde der Fonds abgewickelt.
Schon vor Ablauf der Meldefrist bis 17 Uhr habe das Credit Suisse Asset Management die Abwicklung des Immobilienfonds bekannt gegeben, da die Rückgabewünsche der Anleger die Liquidität des Fonds deutlich überstiegen hätten. Der Fonds soll damit nun bis 2017 liquidiert werden. Das bedeutet, dass die Immobilien, die im Fondsvermögen enthalten sind, in diesem Zeitraum verkauft und die Erlöse anteilig an die Anleger ausgekehrt werden sollen. Die erste Ausschüttung soll spätestens bis Dezember 2012 erfolgen.
Nachdem der Fonds für zwei Jahre geschlossen war, haben wohl die meisten Anleger das Vertrauen in den Fonds verloren und so versucht, zu retten, was zu retten ist. Die Entscheidung des Credit Suisse Asset Managements war folglich zu erwarten. Bei der nun beschlossenen Liquidation müssen Anleger aufgrund der schlechten Marktlage und der weiterhin schlechten Liquidität des Fonds mit erheblichen Verlusten rechnen.
Anlegern, denen der Fonds als äußerst sicher mit jederzeitiger Verfügbarkeit ihres Kapitals dargestellt wurden, ist zu empfehlen, ihre Beteiligung von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Hierin kann eine schuldhafte Falschberatung der Bank liegen, die zum Schadensersatzanspruch des Anlegers führt.
Ein weiterer Ansatzpunkt für eine Schadensersatzhaftung der Bank können Rückvergütungen sein, die die Bank für die Vermittlung des Fonds erhalten hat (sog. „Kick-Backs“), ohne sie gegenüber dem Anleger offenzulegen. Auch verschwiegene Kick-Back-Zahlungen können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Schadensersatzansprüche auslösen.
Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, wenn Sie sich schlecht beraten fühlen und Ihnen die Risiken Ihrer Beteiligung nicht dargestellt wurden. Die Rechtsanwälte von GRP Rainer vertreten bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren.
Unsere Anwälte treten für Sie mit der Gegenseite in Kontakt, überprüfen etwaige Ansprüche und unterstützen Sie bei deren Durchsetzung – sei es außergerichtlich oder vor Gericht.

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SEB Immoinvest in Liquidation

http://www.grprainer.com/SEB-Immoinvest.html Der offene Immobilienfonds SEB Immoinvest soll nun endgültig geschlossen bleiben und liquidiert werden. Dies gab das Fondsmanagement jetzt bekannt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com  führen aus:  Am 07.05.2012 habe das Fondsmanagement des SEB Immoinvest erstmals die Anleger selbst über das Schicksal des Fonds entscheiden lassen. Der Fonds sollte, so das Vorhaben des Fondsmanagements, zunächst am 07.05.2012 für einen halben Handelstag wieder geöffnet werden um abzuwarten, ob das Fondsvermögen ausreiche um die Rückgabewünsche der Anleger vollständig zu befriedigen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Fonds endgültig die Anteilsscheinausgabe und –rückgabe wieder aufgenommen.
Wie das Fondsmanagement am 07.05.2012 dann bekannt gegeben haben soll, habe das vorhandene Fondsvermögen nicht ausgereicht, dem Ansturm der Anleger gerecht zu werden, so dass der Fonds nun endgültig liquidiert werde.
Für die Anleger heißt das, dass der Fonds nun bis zum 30.04 2017 seine sämtlichen Immobilien verkaufen müsse und den Erlös anteilig an die Anleger auskehre. Die erste Tranche soll für Juni dieses Jahres geplant sein.
Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, wenn Sie sich schlecht beraten fühlen und Ihnen die Risiken Ihrer Beteiligung nicht dargestellt wurden.
Ansatzpunkt für eine Schadensersatzhaftung der Bank können Rückvergütungen sein, die die Bank für die Vermittlung des Fonds erhalten hat (sog. „Kick-Backs“), ohne sie gegenüber dem Anleger offenzulegen. Auch verschwiegene Kick-Back-Zahlungen können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Schadensersatzansprüche auslösen.
Anlegern, denen der Fonds als äußerst sicher mit jederzeitiger Verfügbarkeit ihres Kapitals dargestellt wurden, ist zu empfehlen, ihre Beteiligung von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Hierin kann eine schuldhafte Falschberatung der Bank liegen, die zum Schadensersatzanspruch des Anlegers führt.
Die Rechtsanwälte von GRP Rainer vertreten bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren.
Unsere Anwälte treten für Sie mit der Gegenseite in Kontakt, überprüfen etwaige Ansprüche und unterstützen Sie bei deren Durchsetzung – sei es außergerichtlich oder vor Gericht.

http://www.grprainer.com/SEB-Immoinvest.html

Freitag, 1. Juni 2012

Einfluss von SEB Immoinvest und CS Euroreal auf SEB Kapitalprotekt

http://www.grprainer.com/SEB-Kapitalprotekt.html Der Vermögensverwaltungsfonds Santander Kapitalprotekt (ehemals SEB Kapitalprotekt), ein Dachfonds, der in weitere Fonds investiert, soll unter anderem in den SEB Immoinvest und den CS Euroreal investiert haben. Nachdem am 07. bzw. 21.05.2012 hinsichtlich dieser beiden offenen Immobilienfonds die Entscheidung zu Liquidation gefallen sei, soll auch der Santander Kapitalprotekt hiervon nicht unberührt bleiben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com  erläutern: Schon im Januar 2012 soll der Santander Kapitalprotekt in Folge der negativen Entwicklung anderer Fonds geschlossen worden sein, was heißt, dass du Ausgabe und Rücknahme der Anteilsscheine vorübergehend ausgesetzt worden sei.
Für die Anleger soll diese Entwicklung insbesondere deshalb belastend sein, weil ihnen der Fonds von ihren Bankberatern als äußerst sichere Anlage angepriesen worden sein soll. Gefahren für die Beteiligungssumme der Anleger sollten nicht bestehen.
Die Anleger wogen sich wohl auch allein schon durch den klangvollen Namen der Anlage– Kapitalprotekt –, der bereits für sich die absolute Sicherheit der Anlegergelder suggeriert, in Sicherheit. Ein weiterer Ansatzpunkt für eine Schadensersatzhaftung der Bank können Rückvergütungen sein, die die Bank für die Vermittlung des Fonds erhalten hat (sog. „Kick-Backs“), ohne sie gegenüber dem Anleger offenzulegen. Auch verschwiegene Kick-Back-Zahlungen können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Schadensersatzansprüche auslösen.
Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, wenn Sie sich schlecht beraten fühlen und Ihnen die Risiken Ihrer Beteiligung nicht dargestellt wurden.
Die Rechtsanwälte von GRP Rainer vertreten bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren.
Unsere Anwälte treten für Sie mit der Gegenseite in Kontakt, überprüfen etwaige Ansprüche und unterstützen Sie bei deren Durchsetzung – sei es außergerichtlich oder vor Gericht.

http://www.grprainer.com/SEB-Kapitalprotekt.html

 

Anrecht auf Erbschaftspflichtteil

http://www.grprainer.com/Erbrecht.html Eltern können ihre Kinder nicht vollständig enterben. Die Nachkommen erhalten vom Erbe mindestens den so genannten Pflichtteil. Wertmäßig beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Erbt ein Kind zu 1/3, so beträgt der Pflichtteil demnach 1/6. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und bedeutet nicht, dass man einen bestimmten Gegenstand aus der Erbmasse bekommt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com  erläutern: Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 19.4.2005 (1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03) entschieden, dass der Erblasser dem Kind den Pflichtteil nur entziehen kann, wenn ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder es sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht. Bei "normalen" familiären Konflikten bleibt der Pflichtteilsanspruch jedoch erhalten.

Möglich ist allerdings der Pflichtteilsverzicht. Hierzu wird der Pflichtteilsberechtigte i. d. R. dann bereit sein, wenn sich für ihn der Verzicht lohnt. So kann es für ihn durchaus sinnvoll sein, gegen eine Zahlung, die der Verzichtende sofort real erhält, auf seinen Pflichtteil nach dem Tode des Erblassers zu verzichten, denn niemand weiß, wie lange der Erblasser lebt und ob im Todeszeitpunkt noch Vermögen vorhanden ist, das der Pflichtteilsberechtigung zugrunde gelegt werden könnte.

http://www.grprainer.com/Erbrecht.html

Donnerstag, 31. Mai 2012

CS Euroreal in Liquidation

http://www.grprainer.com/CS-Euroreal.html  Der CS Euroreal, der schon seit zwei Jahren finanzielle Schwierigkeiten haben soll, soll nun liquidiert werden. Das habe am 21.05.2012 das Credit Suisse Asset Management bekannt gegeben. Das Credit Suisse Asset Management hat mit dem offenen Immobilienfonds CS Euroreal den Versuch gestartet, die Anleger am 21. Mai selbst über das Schicksal des Fonds entscheiden zu lassen. Damit wurde dem Beispiel des SEB Immoinvest gefolgt, der zu Beginn des Monats ebendiesen Versuch unternommen haben und nun auch liquidiert werden soll.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Zunächst sollte der CS Euroreal am 21. Mai für einen Handelstag bis 17 Uhr wiedergeöffnet werden. Wenn sich bis um 17 Uhr herausgestellt hätte, dass das vorhandene Fondsvermögen ausreiche, um alle Rückgabewünsche der Anleger zu erfüllen, wäre der Fonds endgültig wieder geöffnet worden, andernfalls, so wie es nun eingetreten sein soll, werde der Fonds abgewickelt.
Schon vor Ablauf der Meldefrist bis 17 Uhr habe das Credit Suisse Asset Management die Abwicklung des Immobilienfonds bekannt gegeben, da die Rückgabewünsche der Anleger die Liquidität des Fonds deutlich überstiegen hätten. Der Fonds soll damit nun bis 2017 liquidiert werden. Das bedeutet, dass die Immobilien, die im Fondsvermögen enthalten sind, in diesem Zeitraum verkauft und die Erlöse anteilig an die Anleger ausgekehrt werden sollen. Die erste Ausschüttung soll spätestens bis Dezember 2012 erfolgen.
Nachdem der Fonds für zwei Jahre geschlossen war, haben wohl die meisten Anleger das Vertrauen in den Fonds verloren und so versucht, zu retten, was zu retten ist. Die Entscheidung des Credit Suisse Asset Managements war folglich zu erwarten. Bei der nun beschlossenen Liquidation müssen Anleger aufgrund der schlechten Marktlage und der weiterhin schlechten Liquidität des Fonds mit erheblichen Verlusten rechnen.
Anlegern, denen der Fonds als äußerst sicher mit jederzeitiger Verfügbarkeit ihres Kapitals dargestellt wurden, ist zu empfehlen, ihre Beteiligung von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Hierin kann eine schuldhafte Falschberatung der Bank liegen, die zum Schadensersatzanspruch des Anlegers führt.
Ein weiterer Ansatzpunkt für eine Schadensersatzhaftung der Bank können Rückvergütungen sein, die die Bank für die Vermittlung des Fonds erhalten hat (sog. „Kick-Backs“), ohne sie gegenüber dem Anleger offenzulegen. Auch verschwiegene Kick-Back-Zahlungen können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Schadensersatzansprüche auslösen.
Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, wenn Sie sich schlecht beraten fühlen und Ihnen die Risiken Ihrer Beteiligung nicht dargestellt wurden. Die Rechtsanwälte von GRP Rainer vertreten bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren.
Unsere Anwälte treten für Sie mit der Gegenseite in Kontakt, überprüfen etwaige Ansprüche und unterstützen Sie bei deren Durchsetzung – sei es außergerichtlich oder vor Gericht.

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Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers aufgrund grober Kompetenzüberschreitung

http://www.grprainer.com/Gesellschaftsrecht.html Der Geschäftsführer einer GmbH bedarf keiner Hinweise, dass er die Gesetze und die Satzung der Gesellschaft zu achten und seine organschaftlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen hat. Die Wirksamkeit der Kündigung seines Dienstvertrages aus wichtigem Grund setzt keine vorherige Abmahnung voraus.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft, sondern hat eine organschaftliche Aufgabe wahrzunehmen. Zu seinen Leitungsaufgaben gehört es, dass er für die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gesellschaft und der für sie handelnden Personen nach außen die Verantwortung trägt und im Innenverhältnis die Arbeitgeberfunktion erfüllt. Dementsprechend bedarf es erst recht keiner Hinweise der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates, dass er sich an die Gesetze, an die Satzung und an die in seinem Dienstvertrag niedergelegten Pflichten zu halten hat. Vielmehr hat er sich – ohne Abmahnung und von sich aus – im Rahmen seines Pflichtkreises dem Standard eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprechend zu verhalten.

Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches kann eine Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Für diese die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums (z. B. Aufsichtsrat) der Gesellschaft an. (BGH-Urteil vom 10.9.2001 – II ZR 14/00).

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Mittwoch, 30. Mai 2012

Prospekthaftung


http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html  Mit Prospekten über Kapitalanlagemöglichkeiten sollen dem Anleger wesentliche Informationen für seine Anlageentscheidung vermittelt werden. Daher muss der Prospekt den potenziellen Anleger oder Erwerber über alle Umstände des angebotenen Anlagemodells richtig und vollständig informieren, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. Im Falle von fahrlässiger, fehlerhafter oder arglistiger Täuschung im Prospekt tritt i. d. R. ein Prospekthaftungsfall ein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com  erläutern: Die Richter des Bundesgerichtshofs haben zur Aufklärungspflicht in ihrem Urteil vom 7.7.2003 (II ZR 18/01) entschieden, dass die Verpflichtung eines Treuhandgesellschafters zur Aufklärung künftiger Anleger eines Fonds über alle wesentlichen Umstände der Anlage auch Angaben hinsichtlich des Umfangs einer zugesagten Mietgarantie umfasst.

Die Prospekthaftung besteht für die Beteiligung an einer PublikumsKG, Bauherrenmodellen, den Erwerb im Bauträgermodell, Mischformen dieser Anlagearten und anderen Beteiligungen im Zusammenhang mit Immobilienanlage, etwa beim Immobilienleasing. Sie geht davon aus, dass der Emissionsprospekt in der Regel die einzige Informationsquelle des Anlegers ist. Sie knüpft nicht an persönliches, sondern an typisiertes Vertrauen an und setzt nicht voraus, dass der Anleger die für den Prospekt Verantwortlichen und ihre Mitwirkung kannte.

Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung gegen die Gründer und Initiatoren einer PublikumsKG verjähren in einem Jahr (bis zum In-Kraft-Treten des vierten Finanzmarktförderungsgesetzes zum 1.7.2002 in sechs Monaten) ab Kenntnis, spätestens aber in drei Jahren. Diese kurze Verjährungsfrist gilt auch für den Erwerb einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an einem Immobilienfond. Prospekthaftungsansprüche beim Bauherrenmodell verjähren dagegen in der Regelverjährungsfrist. (BGH-Urt. v. 7.7.2003 – II ZR 18/01)

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